Medienlandschaft

Das Duale Rundfunksystem in Deutschland

Unter dem dualen Rundfunksystem versteht man das gleichzeitige Bestehen von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten. Diese unterscheiden sich in erster Linie durch ihre Finanzierungsform:

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten: Finanzierung überwiegend aus den Rundfunkgebühren.

Privatwirtschaftliche Rundfunkanstalten: Finanzierung ausschließlich durch Werbeeinnahmen.

In der Bundesrepublik Deutschland besteht das duale Rundfunksystem seit 1984.

Die Entstehung des dualen Rundfunksystems

Nach dem letzten Weltkrieg gab es 40 Jahre lang in beiden Teilen Deutschlands "Rundfunk" (technischer und juristischer Sammelbegriff für Hörfunk und Fernsehen) entsprechend des jeweiligen politischen Systems: im Westen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und im Osten den staatlichen Rundfunk.

Während in der DDR der Rundfunk als Machtinstrument in den Dienst des Staates gestellt war, wurde der Rundfunk in der BRD bewusst dem Zugriff des Staates entzogen und einem Modell demokratischer Selbstkontrolle und Finanzierung unterstellt.

Mit der Zulassung privatwirtschaftlich organisierter und finanzierter Rundfunksender in den Kabelpilotprojekten begann 1984 in Westdeutschland, eingeführt durch entsprechende Landesmediengesetze, das duale Rundfunksystem. Am 23. Mai 1984 erhielt Niedersachsen als erstes Bundesland ein so genanntes Landesrundfunkgesetz, mit dem die Zulassung privater Rundfunkveranstalter geregelt wird.

Technische Voraussetzungen dafür waren die Kabel- und Satellitentechnik. Die rechtliche Grundlage war das zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1981.

Die Ministerpräsidenten der Länder hatten 1978, auf Empfehlung der "Kommission für den Aufbau des technischen Kommunikationssystems" (KtK), beschlossen, in Kabelpilotprojekten die neuen Techniken auf finanziellen Aufwand und Bedarf zu testen und zu überprüfen. Die Finanzierung für diese Pilotprojekte war lange umstritten und wurde schließlich durch das allgemeine Rundfunkgebührenaufkommen gewährleistet.

Im vierten Bundesverfassungsgerichts-Urteil Ende 1986 (Auszüge s.u.) erklärte das Gericht eine Reihe von Vorschriften des niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes von 1984 für ganz oder teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Es äußerte sich außerdem grundsätzlich zum dualen Rundfunksystem, das sich in den meisten Bundesländern gerade herausbildete. In diesem System sei die "unerlässliche Grundversorgung" Sache des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese Aufgabe umfasse "die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben". Solange die Wahrnehmung dieser Aufgabe gewährleistet sei, müssten private Rundfunkveranstalter hinsichtlich der Breite und Vielfalt ihres Programmangebots nicht gleich hohe Anforderungen erfüllen wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Im April 1987 kam es dann zum Abschluss des Staatsvertrags zur Neuordnung des Rundfunkwesens (RfStV), der die grundlegenden Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland enthielt.

Basierend auf dem geänderten Rundfunkstaatsvertrag der Länder vom April 1987 konnte das duale Rundfunksystem offiziell eingeführt werden und die ersten privatwirtschaftlichen Sender konnten ihr Programm ausstrahlen.

Die Medienlandschaft veränderte sich dadurch radikal. Bis 1984 konnte ein bundesdeutscher Durchschnittshaushalt nur 3,5 Fernsehprogramme empfangen, 1997 waren es bereits 33 und inzwischen hat der deutsche Rundfunkmarkt das umfangreichste Programmangebot der ganzen Welt. Dazu tragen auch die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten mit 21 Fernsehsendern und 57 UKW-Radioprogrammen bei.

Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff "Grundversorgung":

"In der dualen Ordnung des Rundfunks, wie sie sich gegenwärtig herausbildet, ist die unerlässliche "Grundversorgung" Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren terrestrische Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind. Die damit gestellte Aufgabe umfasst die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung. Die Aufgaben, welche ihm insoweit gestellt sind, machen es notwendig, die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen ihrer Erfüllung sicherzustellen." (aus dem 4. Rundfunkurteil vom 4. November 1986)

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk - für alle von allen!

Nicht der Staat, sondern dessen heterogene gesellschaftliche und politische Gruppen (Vertreter der Parteien, der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände und der Kirchen etc.) nehmen die Aufsichtsfunktion in den Leitungsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wahr. Nicht der Staat finanziert die Programme und deren Ausstrahlung, sondern die Hörer und Zuschauer selbst. Zurzeit sind es ca. 90 Prozent aller Rundfunkteilnehmer, die monatlich die Gebühren zahlen, die Nicht-Zahler sind somit eine relativ kleine Minderheit.

Das Modell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat auch heute nichts von seiner Attraktivität und demokratischen Relevanz verloren. In der globalen Informationsgesellschaft sind unabhängige, freie Programme wichtiger denn je. Nach der Überwindung zweier Diktaturen in Deutschland bedeutet Freiheit heute die Möglichkeit, sich zu entscheiden. Öffentlich-rechtliche Programme gewährleisten diese Entscheidung dank eines hochwertigen und umfangreichen Angebots, das zu über 80 Prozent aus Rundfunkgebühren finanziert wird.

Deshalb ist es das Ziel, dass alle Rundfunkteilnehmer sich am öffentlich-rechtlichen Rundfunk beteiligen - es heißt eben nicht umsonst: öffentlich-rechtlich. Die aus den Gebühren finanzierten Programme kommen der gesamten Öffentlichkeit zugute.

Aus Ihren Rundfunkgebühren werden zurzeit

  • 21 Fernseh- und
  • 57 UKW-Radioprogramme sowie diverse digitale Zusatzangebote

finanziert - ein vielfältiges Angebot, mit dem Sie Ihr Wunschprogramm individuell gestalten können: denn es ist für jeden etwas dabei!

Das Finanzierungssystem

Das Finanzierungssystem der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland), des ZDF und des Deutschlandradio besteht aus:

  • Gebühreneinnahmen auf der Grundlage des jeweilig geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags und
  • aus Einnahmen aus der Werbung.

Dabei werden nur rund sechs Prozent der Erlöse aus Werbung und Sponsoring erzielt. Diese Einnahmen stärken die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zudem spricht sich die werbetreibende Wirtschaft deutlich für Werbung in den öffentlich-rechtlichen Programmen aus, da sie auf die attraktiven Zielgruppen von ARD und ZDF nicht verzichten möchte. Ohne Sponsoring würde der Einkauf attraktiver internationaler Sportrechte fast unmöglich gemacht. Bei einem Verzicht auf Werbung und Sponsoring müsste zum Ausgleich die Rundfunkgebühr um rund 1,50 Euro steigen. (siehe auch links: ARD-Broschüre „Meinungsbildend“)

Dieses Mischsystem zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erlaubt eine Unabhängigkeit von Staat und Wirtschaft. Es garantiert auch eine verträgliche Gebührenhöhe und enthält soziale Komponenten, wie die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen.

"Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt." (7. Rundfunkurteil des BVG vom 6. Oktober 1992)