Die GEZ ist die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland mit Sitz in Köln.
Sie ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale", die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Die GEZ ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation, sondern sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Bis Ende 1975 wurden die Rundfunkgebühren durch die Deutsche Bundespost eingezogen. Die Kosten, die die Rundfunkanstalten für den Gebühreneinzug an die Post zu erstatten hatten, waren im Laufe der Jahre beträchtlich gestiegen. Dies war insbesondere darauf zurückzuführen, dass das Einzugssystem dezentral organisiert und sehr personalintensiv war.
Es waren also in erster Linie Kostengesichtspunkte, die zu der Überlegung der Rundfunkanstalten führten, den Rundfunkgebühreneinzug durch Umstellung auf ein moderneres Verfahren mit Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu rationalisieren. So beschlossen die in der ARD damals zusammengeschlossenen neun Landesrundfunkanstalten und das ZDF im Jahr 1973, den Rundfunkgebühreneinzug ab 1. Januar 1976 in eigener Regie zu übernehmen und ein Rechenzentrum für den Gebühreneinzug, die GEZ mit Sitz in Köln, zu gründen.
Die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Rundfunkanstalten einen solchen Beschluss, nämlich den Gebühreneinzug selbst zu übernehmen, überhaupt fassen konnten, wurden erst durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1968 (siehe unten) ermöglicht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich festgestellt, dass die Rundfunkgebühr eine Anstaltsnutzungsgebühr darstellt und der Gebührengläubiger nicht die Post ist, sondern die zuständige Rundfunkanstalt des jeweiligen Bundeslandes.
Die Rundfunkgebühren stehen den Rundfunkanstalten für ihre Programmgestaltung zu. Die Kompetenz zur Regelung der Gebühren liegt bei den Bundesländern. Dies klärt das Bundesverwaltungsgericht in zwei einschlägigen Urteilen. Die Bundesländer fassen daraufhin noch 1968 das Rundfunkgebührenrecht neu und beschließen nach langen Verhandlungen eine Gebührenerhöhung zum 1. Januar 1970.